Die Einkommensteuer ermäßigt sich – auf Antrag – für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, um 20 %, höchstens 1.200 €. Die Ermäßigung gilt jedoch nur für die Arbeitskosten; Materialkosten werden nicht berücksichtigt.
Das Sächsische Finanzgericht (FG) musste sich mit der Frage auseinandersetzen, inwiefern eine Schätzung der „Arbeitskosten“ zulässig ist, wenn diese nicht explizit aus der Rechnung zu entnehmen, dem Grund nach aber sicher angefallen sind. Im entschiedenen Fall begehrte ein Steuerpflichtiger die Berücksichtigung eines als „Baukostenzuschuss“ bezeichneten Rechnungsbetrages für die „Herstellung der Mischwasserleitung“ als Bestandteil des Anschlusses des Grundstücks an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage in Höhe von (geschätzten) 60 % als Handwerkerleistung.
In der dazu ergangenen Entscheidung stellte das FG fest, dass die geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 60 % in dieser Höhe als zu berücksichtigender Anteil der geschätzten Arbeitskosten als Handwerkerleistungen für die Modernisierungsmaßnahme anzuerkennen sind. Denn die mit der Herstellung der Mischwasserleitung als notwendiger Teil der Arbeiten des Anschlusses des Haushalts der Steuerpflichtigen an das öffentliche Entsorgungsnetz verbundenen Tiefbauarbeiten verursachen regelmäßig höhere Arbeitskosten als Materialkosten.
Anmerkung: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, die nunmehr beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 18/16 aufgenommen wurde. Betroffene Steuerpflichtige können sich auf das anhängige Verfahren berufen.