Pensionserhöhungen, die eine Kapitalgesellschaft mit ihrem (beherrschenden) Gesellschafter vereinbart, ohne dass die Erhöhung vom Begünstigten noch erdient werden kann, können nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen steuerlich anerkannt werden.
Dies setzt jedoch voraus, dass die Pensionserhöhung einen Ausgleich für eine anderweitig nicht schließbare Versorgungslücke oder eine Anpassung an erhebliche Steigerungen der Lebenshaltungskosten darstellt. Eine derartige erhebliche Steigerung der Lebenshaltungskosten wird vom Bundesfinanzhof angenommen, wenn die Teuerung seit der letzten Pensionszusage oder seit der letzten Anpassung mehr als 20 % beträgt.
Bei einer Pensionszusage zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers muss die begünstigte Person während der ihr voraussichtlich verbleibenden Dienstzeit den Versorgungsanspruch noch erdienen können. Ist das nicht (mehr) möglich, so ist die Erhöhung der Pensionszusage durch eine Dynamisierungsklausel als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst anzusehen und als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren. Das hat das Finanzgericht Hamburg (FG) mit Urteil vom 15.4.2016 entschieden.
Die Erdienbarkeit wird im Allgemeinen nicht angenommen, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand nur noch eine kurze Zeitspanne liegt.
Ein beherrschender Gesellschafter soll die Pensionszusage jedenfalls dann noch erdienen können, wenn der Zeitraum zwischen der Zusage der Pension und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mindestens 10 Jahre beträgt. Für einen nicht beherrschenden Gesellschafter kann ein Erdienen der Pensionszusage zusätzlich unterstellt werden, wenn – vom vorgesehenen Zeitpunkt der Pensionierung aus gesehen – der Beginn seiner Betriebszugehörigkeit mindestens 12 Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage für mindestens 3 Jahre bestanden hat.
Ebenso wird eine Erdienbarkeit dann im Allgemeinen nicht mehr anzunehmen sein, wenn die Zusage einem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilt wurde, der im Zusagezeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet hatte.
Anmerkung: Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen, weil nach Auffassung des FG die Frage, inwieweit die Erhöhung einer Pensionszusage durch nachträgliche Dynamisierung zur Anpassung an steigende Lebenshaltungskosten unter Berücksichtigung der gestiegenen Lebenserwartung unter vereinfachten Voraussetzungen auch unter Verletzung des maßgeblichen Erdienenszeitraums zugesagt werden kann, grundsätzliche Bedeutung hat.
Bitte beachten Sie! Eine Pensionszusage ist eine Möglichkeit der Absicherung des Gesellschafter-Geschäftsführers für das Alter. Sie hat Vor-, aber auch Nachteile. Lassen Sie sich bei einem solchen Vorhaben auf jeden Fall vorher und rechtzeitig beraten!