Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Grundstückserwerber nicht für Umsatz-steuerbeträge haftet, die der Voreigentümer fälschlich in Mietverträgen ausgewiesen hat. Eine Zurechnung dieses Fehlers ist nur möglich, wenn der neue Eigentümer selbst an der Rechnungs-ausstellung mitgewirkt hat oder sie ihm vertretungsrechtlich zuzurechnen ist.
Die Klägerin erwarb im vom BFH zu entscheidenden Fall ein vermietetes Bürogebäude im Rah-men der Zwangsversteigerung. In den bestehenden Mietverträgen hatte der Voreigentümer Um-satzsteuer offen ausgewiesen, obwohl es sich um steuerfreie Vermietungsumsätze handelte. Die Klägerin behandelte die Mieteinnahmen in ihrer Umsatzsteuererklärung als steuerfrei. Das Fi-nanzamt forderte dennoch Umsatzsteuer von der Klägerin wegen vermeintlich unrichtigen Steuer-ausweises.
Dem ist der BFH mit seiner Entscheidung nicht gefolgt, da keine Zurechnung des falschen Steu-erausweises an die Klägerin erfolgen dürfe, denn diese hatte die Mietverträge nicht selbst abge-schlossen. Ein unrichtiger Steuerausweis des Voreigentümers könne der Klägerin nicht automa-tisch zugerechnet werden.
Auch der durch die Zwangsversteigerung erfolgte Eintritt der Klägerin in die Mietverhältnisse führt nicht zur Übernahme steuerlicher Pflichten aus alten Verträgen. Ohne eigene Mitwirkung könne keine Haftung der Klägerin erfolgen. Voraussetzung für die Haftung ist, dass der Steuer-pflichtige selbst oder über einen Vertreter die Rechnung erstellt hat. Eine bloße Kontobezeich-nung als Zahlungsempfänger reicht nicht aus.
Die Mietzahlungen und Kontoauszüge der Mieter stellen auch keine Gutschriften im steuerlichen Sinne dar. Eine stillschweigende Vereinbarung zwischen Klägerin und Mietern zur Ausstellung von Rechnungen lag ebenfalls nicht vor.
Der BFH hob daher das Urteil des Finanzgerichts auf. Die Klägerin schuldete demnach dem Fi-nanzamt keine Umsatzsteuer aus den Mieteinnahmen.