In einem Fall aus der Praxis hatte ein Käufer einen Pkw erworben. Nach seinen Angaben erschien häufig im Display des Fahrzeugs eine Textmeldung, die zum vorsichtigen Anhalten des Fahrzeugs zum Zwecke der Abkühlung der Kupplung aufforderte, was bis zu 45 Minuten dauern konnte. Der Käufer verlangte einen Umtausch des Fahrzeugs.
Dazu entschied das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) mit Urteil vom 20.2.2017, dass der Käufer im Falle einer mangelhaft gelieferten Ware als Nacherfüllung die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen kann. Verlangt der Käufer entsprechend dieser gesetzlichen Regelung die Lieferung einer mangelfreien Sache, entfällt sein Anspruch nicht aufgrund einer vom Verkäufer anschließend bewirkten Beseitigung des Mangels.
Dem trotz Mangelbeseitigung am Anspruch auf Nachlieferung festhaltenden Käufer kann der Einwand treuwidrigen Verhaltens dann nicht entgegengehalten werden, wenn die Mangelbeseitigung ohne seine Zustimmung erfolgt ist – so die OLG-Richter.
Dem Verkäufer steht es nicht frei, die vom Käufer getroffene Wahl dadurch zu unterlaufen, dass er die Nacherfüllung auf die vom Käufer nicht gewählte Art und Weise (hier: Beseitigung des Mangels anstelle der Lieferung einer mangelfreien Sache) erbringt. Nur durch Vornahme der verlangten Art der Nacherfüllung kann der Verkäufer das vom Käufer wirksam ausgeübte Wahlrecht zum Erlöschen bringen.
Die für einen geltend gemachten Ausschluss der verlangten Nacherfüllung relevante Bedeutung des Mangels bestimmt sich nach den zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorliegenden Umständen.
Anmerkung: Die Revision beim Bundesgerichtshof wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen, da die Entscheidung die höchstrichterlich nicht geklärte Frage betrifft, welche Auswirkungen eine nach Ausübung des Wahlrechts ohne Zustimmung des Käufers erfolgte Mangelbeseitigung auf dessen Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache besitzt.