Die zuletzt bei einer Ersatzkasse als freiwilliges Mitglied Versicherte erklärte im März 2011 die Kündigung ihrer Mitgliedschaft zum 31.5.2011. Dazu legte sie die Bescheinigung eines Unternehmens der PKV vor, nach der für sie ab 1.6.2011 insoweit Krankenversicherungsschutz bestehe.
Im November 2011 focht das Krankenversicherungsunternehmen gegenüber der Frau den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Den daraufhin von der Frau bei der Ersatzkasse gestellten Antrag auf Fortführung ihrer Mitgliedschaft in der GKV lehnte diese ab, weil die freiwillige Versicherung wirksam gekündigt und die Frau zuletzt in der PKV versichert gewesen sei.
Das Bundessozialgericht (BSG) hatte nun zu entscheiden, ob infolge der rückwirkenden Anfechtung des Versicherungsvertrages mit der Privaten Krankenversicherungsgesellschaft die Frau ab 1.6.2011 zuletzt nicht in der PKV, sondern in der GKV versichert gewesen war. Es kam zu dem Entschluss, dass sie seit 1.6.2011 nicht mehr bei der GKV versichert war. Die später erklärte Anfechtung des nachfolgenden Versicherungsvertrages durch das private Versicherungsunternehmen ließ die zuvor erklärte Beendigung der Mitgliedschaft aufgrund freiwilliger Versicherung in der GKV unberührt.
Das BSG führt in seinem Urteil aus, dass die Frau als Versicherte insoweit auch nicht schutzlos ist. Nach einer Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung durch ihren Vertragspartner hatte sie jedenfalls gegen ein anderes Unternehmen der PKV Anspruch auf Abschluss eines (neuen) Versicherungsvertrags im Basistarif.